Dieter Römer: Jahresabschluss 2011 - Der 31.12. ist Steuerspartag

Eine kleine Inspektionstour durch das deutsche Steuerrecht mit 33 Anleitungen zum Steuern sparen für Selbstständige und Unternehmer.

Firmenchefs haben eine Vielzahl legaler Möglichkeiten, ihren Gewinn in den letzten Wochen des Jahres gezielt zu mindern, ihre Mitarbeiter mit kleinen Extras zu motivieren oder die Weichen für steuerliche Vergünstigungen zu stellen. ProFirma stellt die 33 interessantesten Stellschrauben im Steuerrecht vor.

Tipps für Firmenchefs

1. Stichtag 31.12.2011
Hat ein Selbstständiger in den vergangenen Jahren studiert und deshalb noch keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, kann er dem Finanzamt die während des Studiums angefallenen Kosten auflisten. Das Finanzamt hält diese Verluste fest und verrechnet diese im Erstjahr, in dem der Selbstständige Einkünfte erzielt.
ProFirma rät: Unternehmer können mit ihren Verlustanträgen zurück bis ins Jahr 2007 gehen. Die Einkommensteuererklärung 2007 muss jedoch bis spätestens 31. Dezember 2011 im Briefkasten des zuständigen Finanzamts landen.
2. Freistellungsbescheinigung
Unternehmen der Baubranche sollten sich frühzeitig eine neue Freistellungsbescheinigung nach § 48 UStG vom Finanzamt ausstellen lassen. Werden diese aktualisierten Freistellungen an den Auftraggeber weitergegeben, muss dieser die 15-prozentige Bauabzugssteuer nicht einbehalten.
ProFirma rät: Unternehmer sollten deshalb rechtzeitig aktiv werden, weil es in der Weihnachtszeit zu Bearbeitungsengpässen in den Finanzämtern kommen kann. Wer am 1. Januar 2012 keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann, riskiert, dass der Empfänger der Rechnung vorerst 15 Prozent Bauabzugssteuer einbehält und ans Finanzamt abführt.
3. Antrag auf Stromsteuerentlastung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten für das Jahr 2010 bei einem hohen Strom- und Energieverbrauch möglicherweise einen Teil der bezahlten Strom- und Energiesteuern erstattet. Der Antrag muss jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2011 bei dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.
ProFirma rät: Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Geht der Antrag, der unter www.zoll.de abgerufen werden kann, nur einen Tag später ein, ist keine Erstattung mehr möglich.
4. Verträge frühzeitig anpassen
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der sich im Jahr 2012 eine Gehaltserhöhung gönnen möchte, sollte die notwendigen Schritte nicht erst unternehmen, wenn das neue Jahr begonnen hat, sondern unbedingt noch in diesem Jahr. Denn bei einem beherrschenden Gesellschafter – also bei einer Beteiligung an der GmbH von mehr als 50 Prozent - unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Vereinbarungen mit der GmbH nicht im Vorhinein schriftlich fixiert sind. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung darf die Gehaltserhöhung nicht den Gewinn der GmbH mindern, und der Gesellschafter muss Kapitalerträge versteuern.
ProFirma rät: Vertragsanpassungen sollten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer also unbedingt noch in diesem Jahr durchführen, damit diese betriebsprüfungssicher zum 1. Januar 2012 in Kraft treten können.

ProFirma rät: Vertragsanpassungen sollten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer also unbedingt noch in diesem Jahr durchführen, damit diese betriebsprüfungssicher zum 1. Januar 2012 in Kraft treten können.

5. E-Bilanz
Eigentlich erwartet das Finanzamt bereits für das Jahr 2012 (...)  

Lesen Sie hier alle 33 Tipps für Steuersparer


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Keine Angst vor Steuerprüfung

Firmenchefs müssen keine Angst vor der Betriebsprüfung haben, vorausgesetzt, sie bereiten sich auf den Besuch vom Finanzamt
richtig vor.

Flattert eine Prüfungsanordnung ins Haus, fragen sich der Firmenchef und sein Steuerberater oftmals bange, wie lange die Prüfung denn dauern wird und wie man sich taktisch am besten verhalten soll. Hier ein Verhaltens-Knigge für Betriebe, bei denen eine Prüfung ansteht oder gerade läuft.

Prüfungen sind vorhersehbar
Überraschend dürfte die Ankündigung einer Betriebsprüfung für keinen Unternehmer sein. Denn grundsätzlich prüft das Finanzamt drei Steuerjahre am Stück. Die Steuerbescheide der Jahre, die geprüft werden sollen, ergehen dann nach Paragraf 164 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein Chef, der also wissen möchte, ob er in absehbarer Zeit den Besuch des Finanzamts fürchten muss, sollte die Betreffzeile seiner Steuerbescheide der zurückliegenden Jahre inspizieren.

Einspruch nur bedingt einlegen
Erhält man eine Prüfungsanordnung und ist mit dem Prüfungsbeginn, dem Prüfungsort oder dem Prüfer nicht einverstanden, ist es nicht ratsam, sofort mit einem Einspruch zu reagieren. Das „vergiftet“ die Stimmung bereits vor Beginn der Prüfung. Besser ist es, den direkten Kontakt zum Prüfer oder dessen Vorgesetzten zu suchen und um interne Änderung zu bitten.

Betriebsgröße bestimmt Prüfungsdauer
Auch ein Betriebsprüfer unterliegt einem Statistikdruck. Er bekommt für einen Prüfungsfall je nach Größenklasse des Unternehmens eine bestimmte Punktzahl. Pro Tag stehen ihm 0,26 Punkte zu. Bei Großbetrieben mit hohen Umsätzen hat der Prüfer jedoch deutlich mehr Zeit. Denn bei höheren Umsätzen winken Zusatzpunkte.

Benennen Sie die Auskunftsperson
Kostspielig, aber verfahrenstechnisch am besten für alle an einer Betriebsprüfung Beteiligten ist es, wenn der Steuerberater als einziger Ansprechpartner des Betriebsprüfers benannt wird. Der Prüfer darf sich dann nicht einfach an Mitarbeiter der Firma wenden, die sich steuerlich nicht auskennen.

Einspruch schon vor der Schlussbesprechung signalisieren
Die Feststellungen eines Prüfers sind häufig sehr kleinlich und streng. Wird jedoch signalisiert, dass gegen die eine oder andere Feststellung Einspruch eingelegt wird, ist meistens mit einem Kompromiss zu rechnen. Denn wie bereits erwähnt, hat der Prüfer nicht zu viele Prüfungstage. Und bei einem Einspruch muss er Stellungnahmen schreiben – das kostet Zeit. Ist der Unternehmer mit dem Ergebnis der Einigung dennoch unzufrieden, kann er gegen die neuen Steuerbescheide Einspruch einlegen.


Tücken im Detail


Vorsicht

Scheinbarer Small-Talk könnte eine erste Prüfungshandlung sein. Gespräche über den zurückliegenden Urlaub oder die Vorliebe für Hobbys oder für bestimmte Fahrzeuge können im Zweifel zu Prüfungsfeststellungen führen.


Homepage

Der Prüfer ist übrigens im Bilde, wie die Homepage eines Unternehmens in den vergangenen Jahren ausgesehen hat. Dafür muss er nur unter www.archive.org die Domain in die „Waybackmachine“ eingeben. Bei Fragen nach Inhalten der Website in den vergangenen Jahren also immer ehrlich sein.


Höflichkeit

Der Prüfer sollte höflich behandelt werden. Kaffee und Mineralwasser sind in Ordnung, die Einladung zum Essen geht zu weit. Dem Prüfer sollte auch nicht feindselig begegnet werden. Er ist für die Steuergesetze schließlich nicht verantwortlich.


Prüfungsort

Grundsätzlich muss die Prüfung in der Firma stattfinden. Ist dort kein Platz oder die Buchhaltung ins Steuerbüro ausgelagert, findet die Prüfung auf Antrag beim Steuerberater statt.



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Dieter Römer

Chefredakteur ProFirma, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, Freiburg


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