Dr. Markus Klinger über die Datenschutznovelle II

Gerade der Mittelstand soll die Umsetzung ernst nehmen

Die Datenschutznovelle II ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Sie verschärft zahlreiche für Unternehmen wichtige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese reichen von allgemeinen Grundsätzen wie Datenvermeidung und -sparsamkeit über den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die Auftragsdatenverarbeitung bis zum Arbeitnehmerdatenschutz und den Bußgeldtatbeständen. Die grundlegendste Änderung ist aber, dass Datenverarbeitungen zu Werbezwecken grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung, also Opt-In, der Betroffenen zulässig sind. Im Interview bringt der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Markus Klinger Licht in einige Details.

Auf welche Punkte muss bei der Umsetzung der Datenschutznovelle II besonders geachtet werden?

Handlungsbedarf besteht sicherlich bei Adress- und Kundendaten, die für Werbung eingesetzt werden sollen. Die Verwendung von Adressdaten für die postalische Neukundengewinnung und die postalische Bewerbung von Bestandskunden kann zwar aufgrund gesetzlicher Ausnahmen weiter ohne Opt-In erfolgen, setzt jedoch voraus, dass Transparenzerfordernisse wie bestimmte Hinweispflichten bei der Datenerhebung und in den Mailings eingehalten werden. Für sonstige werbliche Datenverarbeitungen, etwa im Rahmen von Telefon- und E-Mail-Werbung, müssen entsprechende Opt-Ins eingeholt werden. Handlungsbedarf besteht auch bei Auftragsdatenverarbeitungs-Verträgen, die dem neuen Katalog der schriftlich festzulegenden Mindestinhalte angepasst werden sollten. Ferner müssen gravierende Datenpannen künftig der Aufsichtsbehörde und den Betroffenen angezeigt werden.

Muss es im Unternehmen einen Verantwortlichen für den Datenschutz geben?

Ja, hier gilt nach wie vor die „mittelständische“ Grenze von mindestens zehn Mitarbeitern. Die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist übrigens durch einen verbesserten Kündigungsschutz gestärkt worden.

Bis wann sollte der Mittelstand die Novelle umgesetzt haben?

Gerade der Mittelstand sollte die Umsetzung der Datenschutznovelle ernst nehmen, denn die Übergangsfrist bis zum 31.08.2012 gilt nur für die werbliche Nutzung vor dem  01.09.2009 erhobener Altdaten. Alle anderen Neuerungen sind sofort umzusetzen. Und wer in Sachen Datenschutz up-to-date ist, gewinnt das Vertrauen der Kunden.

Was passiert, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden?

Bei Datenschutzverstößen drohen nicht nur nochmals erhöhte Bußgelder, sondern jetzt auch erhebliche Eingriffe durch die Aufsichtsbehörde und nicht zuletzt große Imageschäden.

zurück zur Expertenrunde

Dr. Markus Klinger

Dr. Markus Klinger, Fachanwalt für ITRecht bei KLEINER RECHTSANWÄLTE, Stuttgart. Er begleitet Mandanten in allen IT-rechtlichen Feldern sowie im Datenschutz- und Werberecht.